Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Baustoffe und Baumarktartikel von Patric Grützke (nachfolgend „Verkäufer“ genannt)

Die nachstehenden Bedingungen (jeweils neuste Fassung) sind Vertragsbestandteil für alle Verträge der Verkäuferin mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde/Vertragspartner); Bedingungen des Kunden gelten nicht. Mündliche Nebenabreden liegen nicht vor. Spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen für das Bauvorhaben oder den Gewerbebetrieb des Kunden.

Rechte des Kunden

1. Preis. Der Verkäufer ist verpflichtet, die jeweils angegebenen Preise gemäß der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB einzuhalten.
Eventuelle gesetzliche Mehrwertsteuerermäßigungen hat der Verkäufer zu berücksichtigen.

2. Mängelrügen/Mängelansprüche. Der Verkäufer garantiert über seine gesetzliche Gewährleistung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Bauart der Maschine bzw. des Kaufgegenstandes /der Ware nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers. Dem Kunden wurde durch Aushang der entsprechenden Bedingungen in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder Übergabe dieser Bedingungen vor Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Der Verkäufer wird jedoch ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu übernehmen, die Garantieanträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der hier insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht entsprechend bearbeiten. Der Verkäufer haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438, Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB, 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Der Verkäufer haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat. Beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen erfolgt dieser, soweit gesetzlich möglich, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuches.

3. Eigentum. Der Kunde erwirbt Eigentum an einem gelieferten Gegenstand, wenn er den Kaufpreis und sämtliche Nebenkosten (Zinsen, Frachtkosten und dergleichen) voll bezahlt hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

4. Haftung. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

– in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit

– Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

– wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft

– bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

– nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Rechte des Verkäufer

Preis. Den Preisen liegen die des Verkäufer derzeit bekannten Preise des jeweiligen Vorlieferanten zugrunde. Zwischenzeitlich erfolgte Lohn-, Material-, Mehrwertsteuererhöhung und dergleichen können gemäß § 1 Abs. 5, § 7 der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB an den Kunden weiterberechnet werden.

5. Lieferfristen.

Höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien, Lieferverweigerungen der Lieferfirmen des Verkäufers sowie Ereignisse ähnlicher Art entbinden den Verkäufer, soweit sie es nicht selbst zu vertreten hat, von der Lieferpflicht, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.

6. Gewährleistung. Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle der Ersatzlieferung selbst nachzubessern.

Die Gewährleistungspflichten des Verkäufers entfallen, wenn ohne deren Einverständnis von dritter Seite Veränderungen oder Reparaturen am Kaufgegenstand vorgenommen werden

7. Mängelrügen. Bei nicht sofortiger Anzeige eines offensichtlichen Mangels entfallen Gewährleistungsansprüche des Kunden. Versucht der Verkäufer trotzdem Gewährleistungsansprüche beim Vorlieferanten durchzusetzen, dann erfolgt dies dem Kunden gegenüber ohne Einräumung von Rechten. Dasselbe gilt in den Fällen des Gewährleistungsverlustes bei Kaufleuten gemäß §§377, 378 HGB.

8. Eigentum. Der Verkäufer behält sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nicht entgegengenommen. Das Eigentum des Verkäufers geht nicht unter, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an den Verkäufer ab. Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer an der einheitlichen Sache Miteigentümer nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Verkäufer als Eigentümer der neuen Sache. Während der Dauer des Eigentums des Verkäufer darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum des Verkäufers bestehen bleibt. Eingriffe Dritter, z.B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde dem Verkäufer sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen. Soweit die im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung (auch Weiterveräußerung von mit Vorbehaltsware des Verkäufers errichteten Bauwerken) durch den Käufer an Dritte oder Einbau, in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen vorgenannten Vorbehaltswaren an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde kann verlangen, dass der Verkäufer nach seiner Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dem Verkäufer ist die jederzeitige Besichtigung seiner Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.

9. Kaufpreis, Sicherung und Rücktritt. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche derselben die Sicherheit für ihre Forderungen gegen Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, kann der Verkäufer die Erfüllung seine Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder, wenn der Kunde einem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen der Verkäufer nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für ihre Forderungen gegen den Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist der gesamte Kaufpreisrest ohne Mahnung fällig. Der Verkäufer kann auch entsprechend § 326 Abs. II BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt kann sie die Gegenstände sowie Ersatz aller erwachsenden Kosten und Entschädigung für Minderwert, Montage und sonstige Auslagen verlangen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Gegenstände dem Kunden wegzunehmen und für Rechnung des Kunden nach freier Verfügung und ohne Fristsetzung bestmöglich zu verwerten. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung kann der Verkäufer ebenfalls sofortige Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge verlangen.

Sonstiges

10. Lieferung frei Baustelle. Wenn Lieferung frei Baustelle vereinbart ist, so gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20-t-Lkw befahrbar sind. Ist dies nicht möglich, dann erfolgt die Lieferung nach Wahl des Verkäufers entweder mit einem kleineren Fahrzeug oder an eine vom Kunden zu bestimmende, mit einem 20-t-Lkw zu erreichende Abladestelle. Bei Zustellung durch kleineren Lkw gehen Mehrkosten (Umladekosten, ortsübliche Fuhrlöhne) zu Lasten des Kunden. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen. Soweit Zustellung mit Kraftfahrzeugen erfolgt, werden die üblichen Abladekosten berechnet. Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen oder Ermäßigungen der Frachtkosten gehen zu Lasten bzw. zugunsten des Kunden; ebenso Mehrkosten, wenn der Kunde nicht für Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle sorgt.

11. Paletten sind unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Übergabe unbeschädigt und frachtfrei an das liefernde Lager des Verkäufers zurückzugeben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet. Bei Fremdbenutzung oder verspätete Rücklieferung wird eine angemessene Benutzergebühr verrechnet. Unabhängig von Vorstehendem berechnet die Verkäuferin Palettengebühren von 15,00 € pro Palette.

12. Keine Abtretung. Die Abtretung der Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag an einen Dritten ist ausgeschlossen.

13. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen.

Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt.

14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht. Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig feststeht. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; weitergehende Zurückbehaltungsrechte werden hiermit ausgeschlossen.

Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für den Verkäufer erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem Verkäufer binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält der Verkäufer innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von dem Verkäufer ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

15. Zinsen. Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Leistet er am Fälligkeitstag nicht, gerät er in Verzug. Der Kunde ist dazu verpflichtet im Falle des Verzugs – auch bei Stundung – Verzugszinsen zu zahlen. Als Mindestzinssatz gelten 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB als vereinbart. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, Spesen und Bearbeitungskosten zu verlangen; das Recht auf Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung des Kunden ist auch bei Zahlung per Überweisung der Eingang der entsprechenden Gutschrift auf dem Bankkonto der Verkäuferin.



16. Erfüllungsort.
für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der verkaufenden Betriebsstätte des Verkäufers.

17. Gerichtsstand. Für Geschäftsabwicklungen im kaufmännischen Verkehr oder bei Kunden, bei denen es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt der Sitz des Verkäufers als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.

18. Daten. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.

19. Streitschlichtung. Der Verkäufer/Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

März 2020

Social media & sharing icons powered by UltimatelySocial